Charterbedingungen <>
Präambel:
1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner, Trautenwolfstr.5, 80802 München, nachfolgend Charterpartner genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für den genannten Vercharterer auf .
2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln.
3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt.
Gebucht wird:
Schiff |
Vercharterer |
Starthafen |
Zielhafen |
<> (<>) |
<> |
<> / <> |
<> |
an Bord am |
zurück im Hafen am |
<> ab ca. 16 Uhr |
<> bis ca. 16 Uhr plus 1 ÜN an Bord bis 8 Uhr |
Charterer: <> <>, |
<> |
<> <> |
Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers <> :
AUSZUG AUS DEN CHARTERBEDINGUNGEN ZUR BESONDEREN BEACHTUNG
Die vollständige Crewliste muss spätestens 14 Tage vor Charterbeginn vorliegen, sonst kann keine Gewährleistung für die rechtzeitige Erteilung der behördlichen Genehmigungen übernommen werden.
Chartergebiet sind die kubanischen Hoheitsgewässer, diese dürfen keinesfalls verlassen werden.
Das Sperrgebiet vor Playa Giron (sog. „Schweinebucht“) ist unbedingt zu beachten.
Es dürfen unter keinen Umständen Personen, die nicht auf der behördlich genehmigten Crewliste aufgeführt sind, an Bord gelangen.
Während der Nacht und bei verminderter Sicht darf nur seeseits der 10-Meter-Tiefenlinie oder auf markierten und befeuerten Schifffahrtswegen gefahren werden. Nachtfahrten innerhalb der Riffzonen sind nicht erlaubt.
Bei besonderer Gefahr durch tropische Stürme o.ä. müssen die Anweisungen der Basis bezüglich der Wahl von Fahrtroute und Ankerplätzen (sog. Hurricane-Holes) genau befolgt werden
Allgemeine Charterbedingungen von <>
1. Die
Chartergebühr bleibt im Besitz des Vercharterers, egal ob die Yacht
während der Mietdauer benutzt wurde oder nicht und was die Gründe
dieser eventuellen Vakanz sind, soweit diese nicht vom Vercharterer
zu vertreten sind.
2. Falls
aufgrund einer plötzlich erfolgten Havarie während der
vorhergehenden Vermietung oder irgendeiner unabsichtlichen
Verhinderung der Vercharterer die obengenannte Yacht nicht spätestens
48 Stunden nach dem vereinbarten Termin zur Verfügung stellen
kann, hat dieser das Recht, dem Charterer ein anderes Schiff
(Einrumpfyacht oder Katamaran) mit der gleichen Kojenzahl zu
übergeben, wobei die nicht genutzte Zeit anteilig vergütet wird,
oder die Chartergebühren zurückzuzahlen. Darüber hinaus hat
der Charterer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Falls Teile der
Ausrüstung während einer Vorcharter beschädigt oder verloren
wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz
besorgt werden konnte, kann der Charterer nicht vom Vertrag
zurücktreten oder Minderung geltend machen, es sei denn, der Verlust
führt zu Seeuntüchtigkeit der Yacht.
Die
Haftung des Vercharterers ist in jedem Fall auf die Höhe der
bezahlten Charter begrenzt. Dies gilt auch, falls die Charter durch
höhere Gewalt, Wettereinflüsse, politische Unruhen und ähnliche
Umstände undurchführbar wird.
3. Der
Vercharterer verpflichtet sich, eine Versicherung für die Yacht
abzuschließen, die dem Charterer unter Abzug der Selbstbeteiligung
gesetzliche Haftpflicht für verursachte Havarien am Schiff
(ausgenommen verlorene Ausrüstungs- und Zuberhörteile),
Diebstahl und Einbruch gewährleistet. Persönliche Effekten
sind nicht versichert. Der Vercharterer haftet nicht für
Unfallschäden, die auf dem Schiff reisende Personen erleiden.
4. Der
Vercharterer übergibt die Yacht see- und funktionstüchtig, sauber,
mit vollem Dieseltank und einer gefüllten Gasflasche. Das Einchecken
wird anhand einer Inventarliste durchgeführt. Schiffszustand und
Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden vom Charterer
bei der Übernahme geprüft und bestätigt.
5. Der
Charterer verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord zu nehmen,
wie für die Yacht zugelassen sind. Er verpflichtet sich, die Yacht
nur zur Sportschifffahrt im Rahmen der gültigen Schifffahrts- und
Zollgesetze zu benützen, unter Ausschluß jeglicher Art von
Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Teilnahme an
Wettfahrten o.ä.. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist der
Charterer allein verantwortlich gegenüber See- und Zollämtern, in
Prozessen, Strafverfolgungen, für Geldstrafen sowie durch ihn
hervorgerufene Beschlagnahmen, auch im Falle unbewußter Schuld.
Untervermietung und Verleih sind nicht gestattet.
Die
vollständig ausgefüllte Crewliste muss dem Vercharterer mindestens
14 Tage vor Charterbeginn vorliegen. Sofern die Crewliste zu diesem
Zeitpunkt nicht vorliegt, übernimmt der Vercharterer keine
Gewährleistung für die rechtzeitige Erteilung der unbedingt
erforderlichen behördlichen Genehmigungen und damit für den
pünktlichen Törnbeginn. Falls einzelnen Crewmitgliedern die
Seefahrt in kubanischen Gewässern nicht erlaubt werden sollte, so
berechtigt dies nicht zum Rücktritt von der gesamten Charter.
6. Chartergebiet
sind die kubanischen Hoheitsgewässer, diese dürfen keinesfalls
verlassen werden. Das Sperrgebiet vor Playa
Giron (sog. „Schweinebucht“) ist unbedingt zu beachten. Es dürfen
unter keinen Umständen Personen, die nicht auf der behördlich
genehmigten Crewliste aufgeführt sind, an Bord gelangen.
Während der Nacht und bei verminderter Sicht darf nur seeseits der
10-Meter-Tiefenlinie oder auf markierten und befeuerten
Schifffahrtswegen gefahren werden. Nachtfahrten innerhalb der
Riffzonen sind nicht erlaubt. Bei besonderer Gefahr durch tropische
Stürme o.ä. müssen die Anweisungen der Basis bezüglich Fahrtroute
und Ankerplätzen (sog. Hurricane-Holes) genau befolgt werden. Der
Charterer zahlt vor Ort eine Abgabe in Höhe von z.Zt. 12 Pesos
Convertibles (CUC, Stand 2014) pro Person und
Tag. Kinder
unter 12 Jahren sind davon befreit. Die Steuer ist nicht Vertragsbestandteil und kann sich JEDERZEIT seitens der kubanischen Behörden ändern.
7. Der
Charterer hat die zwingende Pflicht, die ihm übergebenen
Logbuchblätter gewissenhaft zu fuhren und bei Nutzungsende
abzugeben. Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche, insbesondere
von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sind ausgeschlossen,
wenn der Charterer/Skipper kein Logbuch geführt haben sollte
oder die Logbuchführung mangelhaft ist.
8. Brennstoffe,
Treibstoffe und Hafengebühren gehen zu Lasten des Charterers. Der
Charterer achtet während des Törns sorgfältig auf die
notwendigen Kontrollen an Rumpf und Rigg sowie Motor (Ölstand,
Kühlwasser etc.) und ergreift alle zur Werterhaltung und
Funktionsfähigkeit der Yacht nötigen Maßnahmen.
9. Der
Charterer hat innerhalb der für seine Rückkehr vorgesehenen
Frist in den Ausgangshafen zurückzukehren und dem Beauftragten
des Vercharterers seine Anwesenheit mitzuteilen.
10. Der
Charterer muß die Yacht und ihre Ausrüstung mit vollem Dieseltank,
in gutem Zustand und funktionsfähig zurückgeben. Verlorengegangene,
beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
Ausrüstungsgegenstände sind unaufgefordert bei der Rückkehr
anzuzeigen. Der Charterer weist ausdrücklich auf alle ihm bekannten
Schäden hin.
Nach
dem Ausladen der persönlichen Gegenstände wird die Yacht durch den
Beauftragten des Vercharterers ausgecheckt. Wenn der Zustand bei der
Rückgabe zufriedenstellend ist, wird die Kaution zurückgegeben.
11. Falls
Beschädigung oder Verlust an Schiff oder Ausrüstung festgestellt
werden, hat der Charterer Reparatur oder Ersatz zu bezahlen. In
den durch die Versicherung gedeckten Fällen geschieht die
Rückzahlung unter Abzug der festgesetzten Selbstbeteiligung.
Bei
nicht rechtzeitiger Rückgabe der Yacht hat der Vercharterer Recht
auf Schadensersatz (Nutzungsausfall etc.). Die Rückgabe gilt erst
als erfolgt, wenn die Yacht im vereinbarten Rückgabehafen
ordnungsgemäß übergeben und durchgecheckt ist.
12. Falls
ein kleiner Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert
muß der Charterer mindestens 24 Stunden vor Charterende
zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit
die Nutzung für den nachfolgenden Charterer nicht verzögert
wird (Nutzungsausfall siehe oben).
13. Bei
normalen Verschleißschäden bis 50,- Euro ist der Charterer
berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchführen zu
lassen. Bei darüber hinausgehenden Reparaturen hat der
Charterer beim Vercharterer unter der ihm bei der Übergabe des
Bootes angegebenen Telefonnummer um Rat und Genehmigung anzufragen
(Eigenreparaturen durch Nichtfachleute sind unzulässig). Quittungen
sowie ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.
14. Im
Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoß, Brand etc.) und Diebstahl
muß der Charterer ein Protokoll durch einen amtlichen
Sachverständigen (evtl. Hafenmeister o. ähnliche) anfertigen
lassen und zwingend den Vercharterer oder seinen Mitarbeiter
schnellstens unter der ihm bei Übergabe des Bootes angegebenen
Telefonnummer benachrichtigen und seine Anweisungen einholen. Bei
Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der
Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Falls der Charterer
diese Formalitäten nicht erfüllt, kann er zum Ersatz des gesamten
Schadens herangezogen werden. Vorstehendes gilt auch bei
Beschlagnahme (unbedingt Kopie der Anzeige vorlegen).
15. Nutzungsausfall
aufgrund sich plötzlich ereignender Schäden während der Mietdauer
führt nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung des ganzen oder
teilweisen Mietpreises.
16. Eventuelle
Reklamationen des Charterers sind bis spätestens 14 Tage nach
Charterende dem Vercharterer oder der Agentur als dessen Vertreter
schriftlich anzuzeigen und können nur dann bearbeitet werden, wenn
der betreffende Tatbestand vom Charterer bereits bei Rückgabe
des Schiffes dem dortigen Beauftragten mitgeteilt und durch
diesen schriftlich bestätigt wurde.
17. Charterer
unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer
Erziehungsberechtigten und die Annahme der Vertragsbedingungen
durch diese.
18. Dieser
Vertrag ist für den Vercharterer bindend, sobald dem Vercharterer
ein vom Charterer unterzeichnetes Vertragsexemplar vorliegt und
die erste Teilzahlung beim Vercharterer eingegangen ist.
Falls
der Charterer nach dessen Unterzeichnung vom Vertrag zurücktritt,
werden folgende Stornokosten fällig: ab Vertragsunterzeichnung
20%, ab 6 Monate
vor Charterbeginn 50%, ab 4 Wochen vor Charterbeginn 100% des
Charterpreises.
Bei
einer Terminänderung auf Wunsch der Charterers und falls die Yacht
nicht anderweitig verchartert werden kann, wird eine Umbuchungsgebühr
von jeweils einem Fünftel der obigen Stornokosten, mindestens
jedoch 100 Euro, plus die eventuelle Differenz zwischen den
Charterpreisen fällig.
Bei
Stornierung oder Terminänderung wird, falls die Yacht für den
ursprünglich gebuchten Zeitraum dennoch anderweitig verchartert
werden kann, eine Bearbeitungsgebühr von 100 Euro fällig zuzüglich
der Höhe eines eventuellen Preisnachlasses bei der Neuvermietung
und/oder der Preisdifferenz aufgrund unterschiedlicher Charterdauer.
Der
Abschluß von Reiseversicherungen ist dringend anzuraten.
19. Erfüllungsort
dieses Vertrages und Gerichtsstand ist für beide Seiten Augsburg.
20. Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so gelten die
übrigen Bestimmungen dennoch. Mündliche Abmachungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.